Die Abschichtung

 

Die Erbengemeinschaft erfordert Regeln für ihre Beendigung. Diese finden sich in den §§ 2042-2057a über die Erbauseinandersetzung. Es sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ein danach verbleibender Überschuss ist auf die Erben im Verhältnis ihrer Erbteile aufzuteilen. Daneben kann ein Erbe auch aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem er über seinen Anteil am Nachlass verfügt. Ein entsprechender Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2033 BGB).

Im Gegensatz zur Erbauseinandersetzung und zur Erbanteilsübertragung ist die Abschichtung nicht im BGB geregelt. Dennoch stellt sie seit einem Urteil des BGH vom 21.Januar 1998 eine gültige Form der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft dar. Dabei überträgt der Miterbe nicht seinen Erbteil, sondern er gibt vertraglich seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft einschließlich des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben auf. Im Gegenzug erhält er eine Abfindung und scheidet dadurch einvernehmlich aus der Erbengemeinschaft aus. Der vom Ausscheidenden aufgegebene Erbteil wächst kraft Gesetzes nicht vom ausscheidenden Miterben, sondern vom Erblasser den verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer Erbanteile an. Sofern durch eine oder mehrere Abschichtungen nur noch ein Miterbe verbleibt, führt die Anwachsung zur Beendigung der Erbgemeinschaft.

Die Abschichtung ist eine formfreie Art der vertraglichen Auseinandersetzung. Sie ist auch dann möglich, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört. Es ist hierbei grundsätzlich keine notarielle Beurkundung erforderlich. Dies kann wiederum, insbesondere bei hohen Nachlassimmobilienwerten zu einer enormen Kostenersparnis führen. Wird der ausscheidende Miterbe allerdings nicht durch Geld, sondern durch ein Grundstück abgefunden ist die Abschichtungsvereinbarung wegen der Grundstücksbezogenheit notariell zu beurkunden.

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