Ehegatten als Erben

 

Erbt die Witwe / der Witwer alles?

 

Liegt beim Ableben eines Menschen kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Die Blutsverwandten werden nach Ordnungen eingeteilt. Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Verstorbenen, also die Kinder, Enkel, Urenkel usw. Erben der 2. Ordnung sind die Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Großnichten und Großneffen usw. Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen. Auf die Darstellung der weiteren Ordnungen soll hier verzichtet werden. Sind Erben einer niederen Ordnung vorhanden, kommen Erben der höheren Ordnung nicht zum Zuge.

Neben den Blutsverwandten hat auch der Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht. Wie hoch dessen Anteil am Erbe ist, hängt auch vom Güterstand ab. Lebten die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der überlebende Ehegatte neben den Erben der 1. Ordnung, also den Kindern oder deren Nachkommen, die Hälfte des Nachlasses, neben Erben der 2. oder 3. Ordnung drei Viertel des Nachlasses. Gibt es nur noch weiter entfernte Verwandte, erbt der Ehepartner alles.

Haben die Ehepartner in einem Ehevertrag die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart, gilt eine andere Verteilung. Bei der Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern ein Viertel. Bei der Gütertrennung hängt die Quote von der Anzahl der Kinder ab. Bei einem Kind beträgt der Erbteil die Hälfte, bei zwei Kindern ein Drittel, bei mehr Kindern ein Viertel des Nachlasses.

Es ist also ein Irrglaube, dass zunächst der Ehepartner alles erbt. Wünschen die Ehepartner dies, sollten sie unbedingt ein Testament aufzusetzen. Um sich gegenseitig vor Vermögensnachteilen zu schützen, sind nicht nur erbrechtliche, sondern auch steuerliche und sozialrechtliche Fragen zu beachten. Deshalb sollte hierbei auf anwaltlichen Rat nicht verzichtet werden.

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