Die Erbengemeinschaft
Rechtsfähig oder nicht?
Es gibt immer wieder Unklarheiten darüber, ob eine Erbengemeinschaft rechtsfähig ist oder nicht. Unter Rechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Ein Mensch ist, völlig unabhängig von seinem Alter oder von seinem Willen, immer rechtsfähig. Ein Haus oder andere so genannte Sachen sind es dagegen nicht. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wiederum oder auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sind rechtsfähig.
Im Gerichtsverfahren wird die Rechtsfähigkeit durch die Parteifähigkeit konkretisiert. Das ist die Fähigkeit, vor Gericht als Partei, also als Kläger oder Beklagter, auftreten zu können.
Der BGH hatte in einem Rechtsstreit die Frage zu entscheiden, ob die Erbengemeinschaft ebenso rechtsfähig ist wie eine GbR oder eine WEG. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass dies nicht der Fall ist. Die Erbengemeinschaft ist danach kein eigenständiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine durch den Erbfall miteinander verbundene Personenmehrheit, welcher mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist. Man nennt dies auch Gesamthand. Die Erbengemeinschaft kann als solche also keine rechtlich bedeutsamen Handlungen vornehmen. Rechtssubjekte sind stets die einzelnen Miterben im Verbund der Gesamthand. Dies hat in der Rechtspraxis wichtige und weit reichende Konsequenzen.
Zum Nachlass gehörende Forderungen können die Erben nur gemeinschaftlich geltend machen. Sich der Mehrheit der Miterben widersetzende oder passive Erben müssen gegebenenfalls im Klagewege zur Mitwirkung gezwungen werden. Gemäß § 2039 BGB hat jeder Erbe das Recht, im eigenen Namen Forderungen zugunsten des Nachlasses durchzusetzen. Hierbei kann er allerdings nur Leistung an alle Miterben, nicht an sich selbst verlangen.
Will eine Erbengemeinschaft in einem Prozess auf der Kläger- oder Beklagtenseite beteiligt sein, muss jeder einzelne Miterbe im Rubrum der Klage namentlich genau bezeichnet werden. Dies gilt in gleicher Weise in der Zwangsvollstreckung.
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