Der Erbvertrag

 

Der Erbvertrag ist in den §§ 1941 sowie 2274 ff BGB geregelt. Danach kann der Erblasser durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse oder Auflagen anordnen. Als Erbe oder Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragspartner als auch ein Dritter eingesetzt werden.

 

Der Erblasser kann die im Erbvertrag getroffene letztwillige Verfügung nicht einseitig ändern, er ist also an sie gebunden, im Gegensatz zum Testament, welches er jederzeit widerrufen kann.

 

Zum Abschluss eines Erbvertrages ist zu raten, wenn Verfügungen über das Erbe getroffen werden sollen, an die der Erblasser gebunden ist. Dies führt zu einer erhöhten Planungssicherheit für die Erben. Ebenso ist der Erbvertrag ein wichtiges Instrument für nichteheliche Lebensgemeinschaften, da deren Partener, im Unterschied zu Ehepartnern, kein gemeinschaftliches Testament machen können.

 

Wer im Erbvertrag eine letztwillige Verfügung trifft, muss volljährig und darf nicht nicht geschäftsunfähig sein. Zudem muss er den Vertrag höchstpersönlich schließen, während sich der durch den Erbvertrag lediglich Bedachte auch vertreten lassen kann. Der Erbvertrag ist zwingend vor einem Notar zu schließen.

 

Der Notar gibt den Erbvertrag normalerweise in amtliche Verwahrung. Die Vertragsparteien erhalten über die Hinterlegung einen Hinterlegungsschein. Anders als ein in amtlicher Verwahrung befindliches Testament bleibt der Erbvertrag auch dann wirksam, wenn er aus der Verwahrung zurückommen wird. Sofern die Vertragsparteien keine amtliche Verwahrung wünschen, unterbleibt diese. Es muss dann allerdings sichergestellt sein, das das Nachlassgericht im Erbfall Kenntnis vom Erbvertrag bekommt.

 

Ein Erbvertrag kann durch Vertrag der Personen, die ihn geschlossen haben, aufgehoben werden. Die Partner können auch ein einseitiges Rücktrittsrecht vereinbaren. Wird ein Erbvertrag zwischen Ehepartnern oder Verlobten geschlossen, so wird er mit der Ehescheidung oder der Auflösung des Verlöbnisses unwirksam.

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