Erwachsenenadoption
So erhöhen Sie die Freibeträge
Während für Ehegatten und Kinder die Freibeträge durch die Erbschaftsteuerreform deutlich angehoben wurden, müssen z. B. Neffen und Nichten als die großen Verlierer des neuen Erbschaftsteuerrechts angesehen werden. Für sie gilt nur ein Freibetrag von 20.000 €. Jeder Euro darüber wird zudem in der ungünstigen Steuerklasse II mit Steuersätzen ab 30 Prozent besteuert. Bei einem Hausgrundstück im Wert von 300.000 € beträgt die Erbschaftsteuer somit zukünftig 84.000 €.
Oft lässt sich hier durch eine Erwachsenenadoption Abhilfe schaffen. Auch volljährige Personen können als Kind adoptiert werden, wenn die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass eine enge persönliche Bindung zwischen den Personen besteht. Es wird ein Verhältnis wie zwischen Eltern und Kindern vorausgesetzt. Dies ist häufig bei kinderlosen Paaren gegenüber ihren Patenkindern der Fall. Das Vormundschaftsgericht prüft das Vorliegen der Voraussetzungen. Das Finanzamt muss das Ergebnis der Prüfung akzeptieren und ist an die Entscheidung gebunden.
Durch die Erwachsenenadoption erhält der Angenommene grundsätzlich die gleiche Stellung gegenüber dem Annehmenden wie Kinder gegenüber ihren Eltern. Die Erwachsenenadoption führt also dazu, dass der adoptierte Neffe oder die adoptierte Nichte einen Freibetrag von 400.000 € je Adoptivelternteil erhält und dazu noch in der günstigeren Steuerklasse I versteuert wird. In den meisten Fällen wird daher überhaupt keine Erbschaftsteuer mehr anfallen.
Neben den steuerlichen Vergünstigungen treten durch die Adoption auch weitere Rechtsfolgen ein. Adoptiveltern und -kinder trifft die gegenseitige Unterhaltspflicht. Ebenso haben sie gerichtliche Zeugnisverweigerungsrechte. Zudem erhält der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden als Geburtnamen.
Die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption ist nicht erforderlich. Bei verheirateten Personen ist allerdings die Einwilligung des Ehepartners erforderlich.
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