Ausschlagung der Erbschaft


Erben können innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Todesfall und, soweit vorhanden, vom Testament die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Dies bietet sich beispielsweise an, wenn die Erbschaft überschuldet ist. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem die Erben erfahren haben, dass sie Erben geworden sind. Sofern der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, werden die Erben hierüber vom Nachlassgericht benachrichtigt, indem ihnen das Protokoll über die Eröffnung des Testamentes zugesendet wird. Die Frist beginnt dann mit dem Tag, an dem die Erben von der Eröffnung des Testamentes durch das Nachlassgericht Kenntnis bekommen haben.

Eine Ausschlagung der Erbschaft ist allerdings nicht mehr möglich, wenn die Erben innerhalb der Ausschlagungsfrist die Erbschaft entweder ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten angenommen haben. Dabei kommt es nicht selten vor, dass sich die Erben dessen gar nicht bewusst sind und die Folgen ihres Handelns nicht absehen. Eine schlüssige Annahme der Erbschaft ist dann anzunehmen, wenn die Erben nach außen den Eindruck erwecken, dass sie als endgültige Erben handeln. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie Nachlassgegenstände verkaufen oder wegwerfen, seien es etwa Teile des Hausrats oder der Kleidung des Erblassers. Solche Handlungen dürfen nur die endgültigen Erben vornehmen. Führen Erben dies während der Ausschlagungsfrist durch, nehmen sie dadurch in der Regel die Erbschaft durch schlüssiges Handeln an und können danach nicht mehr ausschlagen.

Dagegen liegt noch keine schlüssige Erbschaftsannahme vor, wenn die Erben sich lediglich einen Überblick über den Nachlass verschaffen. Dies kann beispielsweise durch das Einholen von Auskünften bei Banken, Versicherungen oder Gläubigern des Erblassers erfolgen und dazu dienen, sich einen Überblick über den Stand der Schulden zu verschaffen.

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