Erbschafts- und Schenkungssteuer
Wann greift der Fiskus zu?
Für folgende Vorgänge fallen nach § 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes Steuern an:
1. Erwerbe von Todes wegen
Hierbei ist es gleichgültig, ob der Erbe Vermögen aufgrund gesetzlicher Erbfolge, Testaments oder Erbvertrags erwirbt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob man Allein- oder Miterbe (auch Vorerbe) ist. Auch auf Vermächtnisse (Zuwendungen einzelner Gegenstände aus dem Nachlass) und Pflichtteilsansprüche werden Erbschaftssteuern erhoben. Schließlich zählt auch der Erwerb eines Vermögensvorteils, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tod des Erblassers unmittelbar gemacht wird, z. B. die Summe aus einer Lebensversicherung, die an den Erben ausgezahlt wird.
2. Schenkungen unter Lebenden
Hierunter fallen u. a. Überlassungsverträge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, frühzeitige Abfindungen von Kindern sowie die Bereicherung eines Ehegatten bei der Vereinbarung der Gütergemeinschaft.
3. Zweckzuwendungen
Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei diesen in der Praxis selten vorkommenden Zuwendungen um solche, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zweckes verwendet zu werden.
Der steuerlich zu berücksichtigende Wert der übergegangenen Erbschaft wird ermittelt, indem vom (Aktiv-) Wert der Erbschaft die vom Erblasser herrührenden Schulden, die Nachlassverbindlichkeiten sowie die Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilen und Vermächtnissen oder entsprechenden Ersatzansprüchen abgezogen werden. Für die Beerdigungskosten kann zudem pauschal ein Betrag von 5.200,00 EUR abgesetzt werden, es sei denn, die tatsächlichen Beerdigungskosten fallen höher aus. Dann werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt.
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