Das Berliner Testament

 

Eine spezielle Unterart des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments ist das in § 2269 Abs. 1 BGB geregelte Berliner Testament. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig und wechselbezüglich als Alleinerben ein. Der überlebende Ehegatte wird zunächst Alleinerbe über den gesamten Nachlass und als Erben des länger lebenden Ehegatten werden in der Regel die Kinder eingesetzt. Das bedeutet, dass die Kinder zunächst von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Trotzdem haben sie ein Recht auf den Pflichtteil. Dieser besteht aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch; das heißt, der überlebende Ehegatte als Alleinerbe muss aus dem Nachlass den Pflichtteil auszahlen.

 

Ein Kind, das beim ersten Erbgang den Pflichtteil verlangt und beim zweiten Erbgang mit dem Tod des letztversterbenden Ehegatten Vollerbe wird, erbt damit mehr als die anderen Kinder. Um dies zu verhindern, kann verfügt werden, dass das Kind, das seinen Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen fordert, auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll. Es kann aber auch dem überlebenden Ehegatten die Befugnis eingeräumt werden, völlig frei über den Nachlass zu verfügen, wenn die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil verlangen. Damit hat der überlebende Ehegatte die Möglichkeit, widerspenstige Kinder auf den Pflichtteil zu setzen. Diese Verträge sind mit einem Rechtsanwalt ausführlich zu diskutieren und beim Notar zu unterschreiben. Eine Garantie, dass Kinder damit ihren Pflichtteil nicht verlangen, ist aber auch mit diesem Vorgehen nicht gegeben.

 

Im Einzelfall sollte aus steuerlichen Überlegungen heraus genau geprüft werden, ob das Berliner Testament die geeignete Vermögensverfügung auf den Todesfall darstellt. Denn immerhin kassiert der Staat für zwei Erbgänge Erbschaftsteuer, ohne dass beim ersten Erbgang Kinderfreibeträge geltend gemacht werden können.

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