Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

 

Ein größeres Stück vom Kuchen


Hat der Erblasser vor seinem Tode einen Teil seines Vermögens verschenkt, kann dies die Ansprüche der Nachkommen, die durch Testament als Erben ausgeschlossen sind, erhöhen. Weitgehend unbekannt ist, dass Erben und Pflichtteilsberechtigte auch einen Anteil an dem zu Lebzeiten des Erblassers verschenkten Vermögen als „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ geltend machen können. Dieser Anspruch besteht zusätzlich zu dem Erb- bzw. Pflichtteilsanspruch.

Der Pflichtteil wird in der Weise ergänzt, dass der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten einen Anteil an dem durch Schenkung Zugeflossenen verlangen kann. Dieser Anteil entspricht der Quote seines Pflichtteils am Nachlass. Es spielt dabei keine Rolle, ob man Mit- oder Alleinerbe ist, durch Testament von der Erbschaft ausgeschlossen wurde oder sogar die Erbschaft ausgeschlagen hat, um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen zu können. Entscheidend ist, dass man zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Hierzu zählen die Abkömmlinge (Kinder, Enkel ...) sowie der Ehegatte. Sind keine Abkömmlinge oder überlebende Ehegatten vorhanden, gehören auch die Eltern des Erblassers dazu.

Das Pflichtteilsergänzungsrecht gilt allerdings nur bei Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall. Alles was vorher verschenkt wurde, ist für die durch Schenkungen Benachteiligten endgültig verloren. Bei einer Schenkung an Ehegatten läuft die 10-Jahres-Frist jedoch erst ab dem Zeitpunkt einer etwaigen Trennung.

Pflichtteilsergänzungsansprüche können zu einer wesentlich höheren Beteiligung an dem Nachlass eines Erblassers führen. Viele Erben und Pflichtteilsberechtigte bekommen Ihr Recht allerdings nur dann, wenn sie einen Erbrechtsexperten einschalten.

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