Böswillige Schenkung

 

Schutz vor missbräuchlicher Benachteiligung

 

Häufig werden in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten oder in einem Erbvertrag die Kinder zu Erben des überlebenden Ehepartners eingesetzt. Der überlebende Ehepartner kann aber dennoch frei über sein Eigentum verfügen, es also verkaufen oder verschenken. Eine Schenkung kann jedoch später zu Problemen führen, wenn der Erblasser sie in der Absicht vornimmt, den Vertrags- oder Schlusserben eines Erbvertrages oder Ehegattentestamentes zu beeinträchtigen.

In diesem Fall kann nach § 2287 BGB der Vertrags- oder Schlusserbe nach Anfall der Erbschaft von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Ist die Herausgabe nicht möglich, richtet sich der Anspruch auf die Herausgabe des Vermögensvorteils. Die Regelung dient dem Schutz des Vertrags- oder Schlusserben vor missbräuchlicher Ausübung des dem Erblasser verbliebenen Rechts, über sein Vermögen weiter verfügen zu können.

Hat der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der vorgenommen Schenkung, greift der Schutz allerdings nicht. Ein Eigeninteresse kann vorliegen, wenn nach Ansicht eines objektiven Beobachters die Schenkung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen oder testamentarischen Bindung gerechtfertigt erscheint, etwa als Dank für jahrelange Pflege. Schenkungen, durch die

der Erblasser einer sittlichen Pflicht genügt, etwa Zuwendungen an bedürftige Verwandte oder Hochzeitsgeschenke an Verwandte, kann der Vertrags- oder Schlusserbe nicht zurückfordern.

Der Anspruch des Vertrags- oder Schlusserben richtet sich nach den Vorschriften über die Herausgabe ener ungerechtfertigen Bereicherung. Es besteht daher die Einschränkung, dass die Verpflichtung des Beschenkten ausgeschlossen ist, soweit er nicht mehr bereichert ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beschenkte bösgläubig war.

Der Anspruch verjährt in drei Jahren vom Anfall der Erbschaft an.

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