Der Voraus

 

Besonderes Recht hinterbliebener Ehegatten

 

Unabhängig vom Güterstand, in dem ein Ehepaar verheiratet war (mit oder ohne Ehevertrag), steht dem überlebenden Ehegatten der Voraus am Nachlass des verstorbenen Ehegatten zu. Es handelt sich dabei um die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke. Diese Gegenstände sollen dem überlebenden Ehegatten einerseits aus emotionalen Gründen verbleiben. Andererseits soll dadurch gewährleistet werden, dass er wie bisher weiterleben kann. Die Größe des Voraus hängt davon ab, ob der Verstorbene Kinder hinterlässt. Die gesetzliche Regelung lautet unter § 1932 Absatz 1 BGB:

 “Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.“

Wie gesagt, war das Motiv des Gesetzgebers für die Einführung des Voraus, dem überlebenden Ehegatten die Fortsetzung des Haushalts in der bisherigen Weise ermöglichen. Hinzu tritt der bereits erwähnte emotionaler Aspekt: Eingriffe in den Gefühls- und Persönlichkeitsbereich des trauernden Ehegatten sollen weitgehend vermieden werden. Die Regelung wird in ihrer Zwecksetzung durch die mietrechtliche Vorschrift des
§ 563 ergänzt, wonach das Mietverhältnis des Erblassers vom Ehegatten fortgesetzt werden kann. § 1932 kann in Einzelfällen dazu führen, dass der Ehegatte praktisch den gesamten Nachlass erhält, ohne Alleinerbe zu sein.

Schlägt der überlebende Ehegatte das gesetzliche Erbe aus, hat er keinen Anspruch auf den Voraus. Das Recht auf den Voraus besteht nicht bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

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