Miterbe als Schuldner

 

Ist die Erbschaft eines Miterben pfändbar?

 

Jeder Miterbe hat einen Anteil am gesamten Nachlass, aber keinen Anteil an einzelnen Gegenständen des Nachlasses. Das bedeutet, dass auch nur sein Erbanteil am gesamten Nachlass gepfändet werden kann, nicht aber ein Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Ein Erbanteil an einzelnen Gegenständen existiert rechtlich gar nicht.

Natürlich kann der Erbteil erst ab dem Todesfall des Erblassers gepfändet werden kann. Erst dann entsteht ja der Anteil des Erben daran. Allerdings ist für Eigengläubiger des Erben eine Pfändung schon vor Annahme der Erbschaft durch den Erben möglich.

Die Pfändung des Erbteils kann bis zur vollständigen Teilung des Nachlasses erfolgen, weil bis dahin ein Anteil am Nachlass existiert.

Die Pfändung des Erbanteils erfolgt mittels Pfändungsbeschluss, der den Erbanteil bezeichnen muss. Er ist den Miterben als Drittschuldnern zuzustellen. Bei Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker Drittschuldner.

Wichtig ist, dass bei mehreren Drittschuldnern die letzte Zustellung entscheidend ist (§ 829 Abs. 3 ZPO: Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen). Dabei gilt auch hier wie sonst bei mehreren Gläubigern: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst (§ 804 Abs. 3 ZPO: Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird).

Die Erbteilspfändung ermächtigt den Gläubiger zur Ausübung aller Erbenrechte, die dem gepfändeten Erbanteil entspringen. Es sind dies die Verwaltungsrechte, das Recht zur Verfügung, Auskunftsrechte und das Recht auf Rechnungslegung, und vor allem das Recht auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sowie auf den anteiligen Auseinandersetzungserlös. Zur Vorbereitung der Auseinandersetzung kann der Gläubigers nach erfolgter Pfändung den beweglichen Nachlass versteigern lassen und die Grundstücke zur Teilungsversteigerung bringen.

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