Das Insolvenzverfahren
Wer durch widrige Umstände unverschuldet wirtschaftlich gescheitert oder anderweitig in eine finanzielle Notlage geraten ist, erhält durch die seit dem 01.01.1999 geltende Insolvenzordnung die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs.
Sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer können durch des Insolvenzverfahren von ihren Schulden befreit werden. Der Weg in die Restschuldbefreiung ist jedoch unterschiedlich ausgestaltet.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren findet Anwendung bei Verbrauchern. Hierzu zählen Arbeitnehmer und Empfänger von Versorgungsleistungen genauso wie Rentner und Pensionäre. Es gilt auch für ehemals Selbstständige, sofern deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Alle anderen, also freiberuflich tätige Selbstständige wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten, Kleingewerbetreibende und Unternehmer können eine Befreiung von ihren Schulden nur im Rahmen des Regelinsolvenzverfahrens und in dem sich gegebenenfalls anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren erlangen. Beim Regelinsolvenzverfahren wird die Schuldenregulierung durch einen Insolvenzplan erreicht, der die Befriedigung der Gläubiger regelt. Kommt ein solcher Plan jedoch nicht zustande, steht auch diesen Personen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wie den Verbrauchern das Restschuldbefreiungsverfahren offen.
Unabhängig davon, welche konkrete Verfahrensart zu wählen ist, bedarf der Schuldner der Mithilfe und Beratung einer geeigneten Person oder Stelle. Geeignete Personen sind aufgrund ihres Berufes Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Geeignete Stellen sind Schuldnerberatungsstellen der Bezirsämter, der Arbeiterwohlfahrt, der Caritas, der Diakonie oder des Arbeitslosenverbandes.
Da die Schuldnerberatungsstellen unentgeltlich tätig werden, kommt es hier zu Wartezeiten von teilweise vielen Monaten. Wartezeiten gibt es beim Rechtsanwalt nicht, dafür fallen Kosten an. Diese allerdings werden in der Regel im Wege der Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe vom Staat übernommen.
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