Streit unter Erben

 

Verbotene Eigenmacht

 

Herrscht unter Mitgliedern einer Erbengemeinschaft Streit über die Aufteilung des Nachlasses, versuchen Erben oft, ihre vermeintlichen Ansprüche dadurch zu sichern, dass sie eigenmächtig Sachen aus dem Nachlass entfernen. Die so zunächst vor vollendete Tatsachen gestellten Miterben müssen auf solches „Fakten schaffendes“ Tun unverzüglich und konsequent reagieren. Ein solcher Fall wurde vom AG Rostock (Urteil vom 8.7.2005 – Az. 46 C 261/05) kürzlich entschieden:

Zunächst schaffte die Miterbin A Nachlassgegenstände vom Grundstück des Erblassers weg. Als Reaktion entfernte auch Miterbin B Gegenstände aus dem Haus. Sie habe diese vor dem Zugriff der Miterbin A sichern wollen, gab sie als Begründung an. Miterbin A ließ sich dies nicht bieten und erwirkte gegen Miterbin B eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe der Gegenstände an die Erbengemeinschaft.

Das AG Rostock entschied, dass die klagende Miterbin A von der Miterbin B verlangen kann, dass diese die von ihr aus dem Wohnhaus des Erblassers entfernten Nachlassgegenstände dorthin zurückbringt, damit der Besitz der Erbengemeinschaft wieder begründet wird. Dem Besitzanspruch der Erbengemeinschaft steht insbesondere nicht entgegen, dass die Miterbin A zuvor selbst Nachlassgegenstände aus dem Haus weggenommen hatte. Dies stelle keinen Rechtfertigungsgrund für die begangene verbotene Eigenmacht der Miterbin B dar. Zwar ist der Besitzschutz unter Mitbesitzern beschränkt, jedoch nicht soweit, dass der Besitz endgültig entzogen werden darf. Dies würde die Grenzen zulässigen Mitbesitzes überschreiten.

Wer als Erbe bemerkt, dass ein Miterbe einen Nachlassgegenstand eigenmächtig in Besitz nimmt und nutzt, sollte diesen unverzüglich auffordern, den anderen Erben wieder Mitbesitz einzuräumen oder ihnen eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Bleibt dies erfolglos, sollte der Anspruch mittels einstweiliger Verfügung verfolgt werden.

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