Erbunwürdigkeit 


Verlust des Erbrechts


Erbunwürdigkeit bezeichnet den Verlust des Erbrechts als zivilrechtliche Sanktion auf ein in der Regel strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zum Nachteil des Erblassers.

§ 2339 BGB zählt die Gründe auf, bei deren Vorliegen ein eigentlich aufgrund Testament, Erbvertrag oder gesetzlicher Erbfolge Erbberechtigter als erbunwürdig vom Erbrecht ausgeschlossen werden kann. Danach ist erbunwürdig, wer:

 

- den Erblasser getötet oder zu töten versucht hat,


- den Erblasser in einen Zustand versetzt hat, der es verhinderte, dass ein Testament oder Erbvertrag wirksam errichtet bzw. aufgehoben werden konnte,


- den Erblasser gehindert hat, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben,


- den Erblasser durch arglistige Täuschung oder Drohung dazu bestimmt hat, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten bzw. aufzuheben,


- ein Testament oder Erbvertrag fälscht, verfälscht oder unterdrückt.

 

In den genannten Fällen tritt die Erbunwürdigkeit nicht automatisch ein. Sie muss nach dem Anfall der Erbschaft im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Mit der Klage wird angestrebt, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird. Klageberechtigt ist jeder Erbe, der vom Wegfall des Erbunwürdigen profitieren würde.

Die Anfechtung ist erst nach Eintritt des Erbfalles möglich. Die Klage muss innerhalb eines Jahres, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von einem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt, erhoben werden.

Wird der Erbe für erbunwürdig erklärt, gilt der Anfall der Erbschaft an ihn als nicht erfolgt. Die Erbfolge tritt dann rückwirkend so in Kraft, als hätte der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt.

Auch Ansprüche auf ein Vermächtnis oder auf einen Pflichtteil sind in der dargestellten Weise anfechtbar, wenn das Verhalten des jeweils Berechtigten zu dessen Erbunwürdigkeit führen würde

Sollte der Erblasser dem Erbwürdigen dessen Verhalten verziehen haben, ist Anfechtung allerdings ausgeschlossen.

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