Der Widerrufsvorbehalt


Geschenkt muss nicht geschenkt bleiben

 

Oft haben Eltern den Wunsch, ihr Haus schon zu Lebzeiten an ihr Kind oder eine andere Person zu verschenken. Damit muss nicht zwingend ein Verzicht auf jegliche weitere Einflussnahme auf das Objekt verbunden sein. Der Schenker kann sich den Widerruf der Schenkung vorbehalten. Die entsprechende Klausel wird mit Widerrufsvorbehalt oder Rückübertragungsvorbehalt bezeichnet. Behält sich der Schenker den freien Widerruf vor, kann er den übertragenen Gegenstand nach freiem Belieben wieder zurückfordern. Der freie Widerrufsvorbehalt ist auch im Hinblick auf den Vollzug der Schenkung im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes unschädlich.

In der Praxis kommen weit häufiger begründete Widerrufsvorbehalte vor. Hierbei werden einzelne Widerrufsgründe aufgezählt, z. B. das Vorversterben des Übernehmers, die Insolvenz des Übernehmers, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Übernehmer, eine Verfügung über das Geschenk ohne Zustimmung des Übergebers usw. Es handelt sich hierbei um durchaus übliche Klauseln. Allerdings ist die Rückübertragung besonders auszugestalten. Insbesondere für den Fall, dass der Übernehmer im Vertrauen auf den Bestand der Schenkung Investitionen in das erhaltene Objekt getätigt hat, muss in der Urkunde geregelt sein, ob und wie die Aufwendungen für den Fall der Rückübertragung berechnet und gegebenenfalls abgegolten werden.

Angesichts des öffentlichen Glaubens des Grundbuches ist es für den Schenker in der Regel angezeigt, sich  seinen Rückübertragungsanspruch durch eine so genannte Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch abzusichern. Versäumt er dies und veräußert der Beschenkte das Grundstück ohne Kenntnis des Schenkers, erwirbt der Käufer das Grundstück gutgläubig und dem Schenker stehen lediglich noch Schadensersatzansprüche gegen den Beschenkten zu.

 

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