Zur Limited
Regelungen für den Erbfall treffen
Die englische Limited erfreut sich bei Existenzgründern immer größerer Beliebtheit. Die strengen Anforderungen an die Gründung einer GmbH nach deutschem Recht lassen sich durch Gründung oder Erwerb einer Limited weitgehend umgehen.
Die Limited birgt aber auch Risiken. Dies gilt besonders für den Fall des Todes des Gründers. Hierfür ist dringend Vorsorge zu treffen. Geschieht dies nicht, könnte die Gesellschaft längere Zeit handlungsunfähig sein. Zudem hinterließe der Limited-Gründer seinen Erben erhebliche rechtliche Probleme, verbunden mit den für ihre Lösung aufzuwendenden Kosten.
Der Tod eines Gesellschafters einer Limited führt nach englischem Recht nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zu deren Weiterführung durch die Erben. Fraglich ist jedoch, nach welchem Recht in dem Fall beurteilt wird, wer die Erben des Gesellschafters sind. Nach deutschem Recht kommt es hierzu ausschließlich auf die Staatsangehörigkeit des Gesellschafters an. Ist der Limited-Gesellschafter also deutscher Staatsangehöriger, richtet sich die Erbfolge nach deutschem Recht. Anders nach englischem Recht: Hier richtet sich die Erbfolge bezüglich der Limited-Anteile nach dem Recht am letzten Wohnsitz des Erblassers.
Doch selbst wenn deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt, kann es zu weiteren Problemen kommen. So reicht ein deutscher Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung bei einer in England registrierten Limited in der Regel nicht aus. Es muss hier zusätzlich ein aufwändiges, nach englischem Recht geregeltes Nachlassverfahren durch einen Treuhänder durchgeführt werden.
Gesellschafter sollten für ihre Beteiligung an einer englischen Limited ein gesondertes Testament in englischer Sprache errichten, in dem ein Treuhänder benannt wird. Dabei darf es natürlich keine Unstimmigkeiten mit dem deutschem Haupttestament geben. Angesichts der Risiken empfiehlt sich stets eine fachkundige Beratung durch einen Anwalt.
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