Schenkung auf den Todesfall

 

Als Schenkung auf den Todesfall bezeichnet man das Schenkungsversprechen des Erblassers, das unter der Bedigung steht, dass der Beschenkte den Erblasser überlebt.

Nach dem Gesetz muss das Versprechen einen Gegenstand verschenken zu wollen, notariell beurkundet werden, sonst ist das Schenkungsversprechen unwirksam. Wer schenkt aber schon zu Weihnachten oder zum Geburtstag mit notarieller Urkunde ? Hier hilft das Gesetz: Wenn die Schenkung schon vollzogen ist, also der Gegenstand von der Hand des Schenkers in die Hand des neuen Eigentümers gewandert ist, dann ist der Fehler der fehlenden notariellen Beurkundung repariert ("Der Mangel der Form wird durch das Bewirken der versprochenen Leistung geheilt" wie wir Juristen sagen). Es gilt also der Grundsatz dass eine vollzogene Schenkung wirksam ist ("geschenkt ist geschenkt, weg ist weg").

Eine Schenkung auf den Todesfall hat nun die Besonderheit, dass sie ja erst nach Tod des Schenkers erfüllt werden soll. Die Schenkung auf den Todesfall verfolgt im Prinzip denselben Zweck wie ein Testament, so dass für eine solche Schenkung die Vorschriften für Verfügungen von Todes wegen Anwendung finden. Die Schenkung kann also nicht einfach dadurch vollzogen werden, dass eine Mittelsperson nach dem Tod des Erblassers für diesen den Schenkungsgegenstand dem Beschenkten gibt (nach dem Motto : "geschenkt ist geschenkt, weg ist weg"). Wenn der Erblasser zu Lebzeiten verspricht, dass der Beschenkte das Geschenk unter der Bedingung bekommt, dass er den Schenker überlebt, müssen die erbrechtlichen Formvorschriften (zumindest eigenhändiges schriftliches Testament) eingehalten werden. Die einfache Hingabe des Schenkungsgegenstandes reicht nicht mehr. Für den Vollzug genügt die Leistungsbewirkung nach dem Tod des Schenkers also nicht.

Die Frage ist nun, wie der Fall zu behandeln ist, dass S dem B seine Briefmarkensammlung ohne notarielle Beurkundung schenkt und B diese Schenkung dankend annimmt (formunwirksam), die Briefmarkensammlung aber erst nach dem Tod des S durch einen Erben oder einen auf den Todesfall Bevollmächtigten an B ausgehändigt wird. Hier liegt kein Schenkungsversprechen unter einer Überlebensbedingung, sondern ein ganz normales Schenkungsversprechen unter Lebenden vor, dass lediglich formunwirksam ist. Dieses formungültige Schenkungsversprechen kann auch noch nach dem Tod des S durch Übergabe der Briefmarkensammlung vollzogen werden. Sei es durch die Erben, sei es durch einen auf den Todesfall Bevollmächtigten. Bei einem Schenkungsversprechen auf den Todesfall, also unter der Überlebensbedigung, kann die Leistung nach dem Tod die Formunwirksamkeit nicht mehr heilen, weil das Schenkungsversprechen dann bereits den Vorschriften des Erbrechts untersteht.

Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert der lebzeitige Vollzug, der die Geltung von Schenkungsrecht zur Folge hat, lediglich dass der Schenker seinen Zuwendungswillen bereits in vollem Umfang in die Tat umgesetzt hat und schon zu Lebzeiten alles getan hat, was von seiner Seite zur Vermögensverschiebung erforderlich ist, so dass die Vermögensverschiebung ohne sein weiters Zutun eintreten kann. Der Bedachte muss also bereits eine solche Rechtsposition erreicht haben, dass diese ohne weiteres Zutun des Schenkers mit oder nach dessen Tod zur vollen Inhaberschaft des geschenkten Rechts führt. Dabei muss der Schenkungserfolg noch nicht eingetreten sein. Der Erwerb kann sogar durch das Vorversterben des Erwerbers bedingt sein, wenn Vollzug in diesem Sinne bereits vorliegt. Für Vollzug genügt dann, dass für den Berechtigten ein Erwerbsrecht oder Anwartschaftsrecht begründet wird, das sich bei Eintritt der Bedingung zwangsläufig zu einem Vollrecht entwickelt. Das verschaffte Anwartschaftsrecht mehrt als gesicherte Rechtsstellung  das Vermögen des Beschenkten bereits und mindert das des Erlbassers noch zu Lebzeiten. Diese Voraussetzungen wurden von der Rechtsprechung bejaht bei der schenkweisen Abtretung eines Bankkontos für den Zeitpunkt des Ablebens des Gläubigers in Verbindung mit Erteilung einer Bankvollmacht.

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