Das Vermächtnis

 

Bedacht werden, ohne Erbe zu sein

 

Durch die Anordnung eines Vermächtnisses in seinem Testament kann der Erblasser einem Dritten einen bestimmten Vermögensgegenstand zuwenden. Der Bedachte wird in diesem Fall nicht Erbe, sondern hat als sogenannter Vermächtnisnehmer lediglich eine Forderung gegen den oder die Erben bzw. gegen einen anderen Vermächtnisnehmer. Gegenstand eines Vermächtnisses kann beispielsweise die Zuwendung eines Geldbetrages, die Einräumung eines lebenslangen Nutzungsrechts an einer Wohnung, die Übertragung eines GmbH-Anteils oder die Einräumung einer Rente sein.

Die Stellung als Vermächtnisnehmer hat gegenüber der Erbenstellung sowohl Vor- als auch Nachteile. So ist der Vermächtnisnehmer nicht an der Nachlassauseinandersetzung beteiligt und muss den ihm durch Vermächtnis zugewandten Vermögensvorteil unter Umständen mühsam bei dem Erben klageweise geltend machen. Andererseits muss sich der Vermächtnisnehmer nicht um die Verwaltung des Nachlasses kümmern und haftet nicht für Nachlassschulden.

Hat man nach Testamentseröffnung die Nachricht erhalten, dass man als Vermächtnisnehmer bedacht wurde, sollte man zunächst abklären, ob sich hinter der Einsetzung als Vermächtnisnehmer nicht tatsächlich eine mit weitreichenden Rechten aber auch Pflichten verbundene Erbeinsetzung verbirgt. Dies wird dann in Frage kommen, wenn einem als Vermächtnis nahezu der gesamte Nachlass oder zumindest ein überwiegender Anteil des Nachlasses vermacht wurde.

Steht fest, dass man lediglich als Vermächtnisnehmer zum Zuge kommt, muss man prüfen, gegen wen sich die eigene Forderung richtet. Dies kann je nach Anordnung des Erblassers der Erbe, aber auch ein weiterer Vermächtnisnehmer sein. Sind Forderungsschuldner mehrere Miterben, so haften diese, soweit es vom Erblasser nicht anders angeordnet ist, als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass man seine Vermächtnisforderung gegenüber jedem Erben geltend machen kann.

Auch der Erwerb eines Vermächtnisses unterliegt der Erbschaftssteuer, die grundsätzlich mit dem Erbfall fällig wird.

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