Der Erbschein


Nachweis der Erbenstellung


Das Nachlassgericht stellt gemäß § 2353 BGB dem Erben auf dessen Antrag einen Erbschein aus, der ihn als Erben ausweist. Sind mehrere Erben vorhanden, kann jeder Erbe einen Antrag auf einen gemeinschaftlichen Erbschein stellen. Darin ist dann auch die Größe des jeweiligen Erbteils angegeben.

Antragsberechtigt sind die Erben, die Vorerben, die Erbeserben (diese beerben einen Erben), Erbschafts- oder Erbteilserwerber, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Gläubiger des Nachlasses oder von Erben und schließlich Auseinandersetzungspfleger.

Bei gesetzlicher Erbfolge muss der Antragsteller folgende Angaben machen: den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, ob und welche Personen vorhanden sind oder waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, ob und welche Verfügungen von Todes wegen des Erblassers vorhanden sind, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, ob eine Person weggefallen ist, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde sowie in welcher Weise die Person weggefallen ist, z.B. durch Tod, Erbverzicht oder Ausschlagung. Ehegatten haben zu versichern, dass keine Ehesache (Scheidungsverfahren bzw. Aufhebungsklage) anhängig ist. Ferner ist der letzte Wohnsitz des Erblassers anzugeben.

Dem Nachlassgericht ist eine Sterbeurkunde des Erblassers vorzulegen. Ferner sind geeignete Urkunden zum Nachweis des Erbrechts vorzulegen, wie etwa Abstammungsurkunden.

Wird die Erbfolge auf Grund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) behauptet, ist auch diese vorzulegen, Hier entfallen die Angaben zum Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht und ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde.

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