Testamentsformen
Keine Höherwertigkeit notarieller Testamente
Ein handgeschriebenes und ein notariell errichtetes Testament sind gleichwertig. Dies führt z.B. dazu, dass ein seitenlanges notarielles Testament durch eine kurze handschriftliche Notiz außer Kraft gesetzt werden kann. Der Gesetzgeber räumt den Bürgern bewusst verschiedene Möglichkeiten ein, ihren letzten Willen zu bekunden. In der Wirkung unterscheiden sich ein notarielles und ein handschriftliches Testament daher nicht.
Werden nach dem Tod des Erblassers mehrere Testamente vorgefunden, hat das jüngere Testament gegenüber dem älteren den Vorrang. Bei unterschiedlichen Versionen ist also immer diejenige maßgeblich, die als letztes erstellt wurde. Hierzu muss allerdings das handschriftliche Testament die strengen Formvorschriften des Gesetzes erfüllen. Gerade hier liegt oft die Schwierigkeit.
Nach wie vor hält sich der Irrglaube, dass ein so wichtiges Dokument wie das Testament amtlich aussehen und deshalb maschinell erstellt werden müsse. Das Gegenteil ist der Fall: Die gesamte Urkunde muss eigenhändig niedergeschrieben und unterschrieben werden, um als Testament wirksam zu sein.
Ein noch so sauber per Maschine oder Computer verfasstes und ausgedrucktes Testament ist selbst dann unwirksam, wenn es am Ende eigenhändig unterschrieben wird.
Vom ersten bis zum letzten Buchstaben ist Handschriftlichkeit
Voraussetzung für die Formwirksamkeit des Testaments. Um deutlich zu machen, welches Testament das jüngste ist, sollte das Datum nicht fehlen,
ebenso der Ort und, ganz wichtig, die Unterschrift. Besteht das Testament aus mehreren Blättern, sollte jedes einzelne nummeriert werden und das Datum, den Ort und die Unterschrift
enthalten.
Wichtig ist auch die sichere Verwahrung des Testaments. Um zu verhindern, dass mutmaßlich Benachteiligte das Testament manipulieren oder gar verschwinden lassen, empfiehlt sich, es beim zuständigen Amtsgericht oder einem Notar in Verwahrung zu geben.
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