Der Pflichtteil

 

Jeder Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen seine nächsten Angehörigen von der Erbfolge ausschließen. Um die damit oft verbundenen ungerechtfertigten Benachteiligungen zu mildern, hat der Gesetzgeber den Pflichtteilsanspruch begründet. Dieser sichert den betroffenen Personen eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers und schränkt letzteren damit gleichzeitig in seiner Testierfreiheit ein.

 

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder), der Ehegatte, der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die Eltern des Erblassers. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen die Geschwister des Erblassers sowie weiter entfernte Verwandte. Voraussetzung ist jeweils, dass ein an sich Erbberechtigter durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Eltern sowie entferntere Abkömmlinge des Erblassers sind darüber hinaus dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder eine Zuwendung aus dem Nachlass erhält, deren Wert seinem Pflichtteil betragsmäßig zumindest entspricht.

 

Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe. Er hat keinen Anspruch auf Herausgabe bestimmter Nachlassgegenstände. Er hat lediglich einen Geldanspruch gegen den oder die Erben. Dieser Anspruch besteht in Höhe der Hälfte des Anteils, den der Berechtigte nach der gesetzlichen Erbfolge erben würde. Um die Höhe des ihm zustehenden Pflichtteils bestimmen zu können, steht dem Berechtigten ein umfassender Auskunftsanspruch zu. Dieser richtet sich sowohl gegen die Erben als auch gegen all jene Personen, die vom Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dessen Ableben Zuwendungen empfangen haben könnten.

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