Die Auflage
Unterschiede zum Vermächtnis
Aufgrund seiner Testierfreiheit hat jeder Erlasser die Möglichkeit, in seiner Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) einem Beschwerten Auflagen zu erteilen. Durch eine Auflage können sowohl Erben als auch Vermächtnisnehmer belastet werden. Die Auflage kann den Beschwerten zu jeder rechtlich zulässigen Handlung verpflichten. So kann etwa die Pflege des Grabes des Erblassers oder die Aufrechterhaltung der Erinnerung an den Verstorbenen verlangt werden. Ebenso können Verfügungsverbote über bestimmte Gegenstände des Nachlasses angeordnet werden.
Der wesentliche Unterschied zum Vermächtnis besteht darin, dass durch die Auflage zwar der Beschwerte belastet, einer anderen Person aber kein Recht auf die Leistung zugewendet wird (§ 1940 BGB). Anders als ein Vermächtnis gibt eine Auflage dem Begünstigten keinen eigenen, einklagbaren Anspruch auf Erfüllung.
Die Vollziehung einer Auflage können aber die sogenannten „Neiderben“ verlangen. Dies können der Erbe, ein Miterbe und derjenige sein, welchem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zugutekommen würde. Beachtet also z. B. der mit der Auflage der Grabpflege beschwerte Erbe diese Auflage nicht, so kann die Erfüllung von demjenigen gerichtlich durchgesetzt werden, der Erbe wäre, wenn nicht der mit der Verpflichtung zur Grabpflege Beschwerte geerbt hätte. Dieser „Neiderbe“ kann im Falle der Weigerung unter Umständen auch die Herausgabe der Zuwendung verlangen, mit der die Auflage verbunden war.
Der Erblasser muss die von ihm gewünschte Auflage ausdrücklich in sein Testament oder den Erbvertrag aufnehmen. Mündliche Äußerungen zu Lebzeiten sind ebenso wie beim Vermächtnis unwirksam.
Die Anordnung der Auflage sollte vom Erblasser so klar wie möglich formuliert werden. Bloße Wünsche und Vorstellungen des Erblassers sind ohne rechtliche Bindung und verpflichten nicht zum gewünschten Tun oder Unterlassen durch die Erben oder Vermächtnisnehmer.
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