Das Sozialamt greift zu
Sozialhilfeempfänger als Erblasser
Der Nachlass eines Sozialhilfeempfängers geht bis auf einen geringen Freibetrag an das Sozialamt. Die Erben des Sozialhilfeempfängers müssen die Sozialhilfe der letzten zehn Jahre erstatten. Auch Gegenstände, die bis zum Tod des Erblassers Schonvermögen waren, müssen von den Erben eingesetzt werden. Hierzu gehören z. B. Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge dient und sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient.
Ebenfalls einzusetzen sind der zu Lebzeiten verschonte angemessene Hausrat, Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Erblasser oder einer anderen leistungsberechtigten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, die dem Sozialhilfeempfänger zu belassen waren, sind von den Erben ebenfalls einzusetzen. Hierbei ist allerdings eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.
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