Vorsicht vor Erbschleichern
Man kommt ihnen nur selten auf die Schliche
Nach Einschätzung von Experten nimmt die Erbschleicherei in Deutschland immer mehr zu. Nicht immer handelt es sich dabei um kriminelle Handlungen. Den Straftatbestand der Erbschleicherei gibt es nicht. Auch im Zivilrecht kommt der Begriff nicht vor.
Das Vorgehen der Erbschleicher ähnelt sich meist. Ältere Menschen, insbesondere einsam und zurückgezogen lebende, werden angesprochen. Mit Gefälligkeiten wird versucht, ihr Vertrauen zu gewinnen. Oft reicht es schon, den Betroffenen zuzuhören, ihnen Interesse für ihre Situation vorzuspielen. Das so gewonnene Vertrauen wird dazu missbraucht, die Betroffenen in ein Abhängigkeitsverhältnis drängen und sie von Verwandten, Freunden und Bekannten zu isolieren. Häufig überreden die Erbschleicher die älteren Menschen dazu, in abgelegene Pflegeheime zu ziehen. Besuchsabsichten der Angehörigen werden mit dem Verweis auf angeblich damit verbundene zu große Aufregung für die Betroffenen zurückgewiesen.
Besonders dreist ist das Vorgehen von schwarzen Schafen unter Pflegepersonen, die an das Erbe ihrer Anvertrauten gelangen wollen. Neben der Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnisses schrecken diese Personen oft nicht einmal davor zurück, den Betroffenen mit Entmündigung oder der Einweisung in ein Heim zu drohen, sollten sie dem Drängen nicht nachgeben. Hier fehlt es an ausreichenden Kontrollmechanismen, vor allem, wenn ältere Menschen kaum mehr Kontakt zu eigenen Angehörigen haben.
Nur selten landen Fälle von Erbschleicherei vor Gericht. Grundsätzlich steht es dem Erblasser frei, nach welchen Motiven er sein Erbe regelt. Wenn aber beispielsweise Betrug im Spiel war, können die Gerichte tätig werden. Erst recht wenn die Erbeinsetzung durch Drohungen, Zwang oder gar Erpressung zustanden gekommen ist. Die Beweislage ist allerdings in aller Regel schwierig. Der Erbschleicher hat den ersten Zugriff auf das Vermögen und damit die Möglichkeit, ihn belastende Spuren zu beseitigen.
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