Teilungsanordnung

 

Wer bekommt was?

 

Sind in einem Testament mehrere Erben zugleich nach Bruchteilen einsetzt (z. B. A, B und C erben zu je 1/3 Erbanteil), kann es bei der Verteilung der Nachlassgegenstände zum Streit zwischen den Miterben kommen, etwa wenn mehrere Erben Anspruch auf denselben Gegenstand erheben oder bei unterschiedlichen Auffassungen über den Wert einzelner Nachlassgegenstände.

Der Erblasser kann dem vorbeugen, indem er durch letztwillige Verfügung Anordnungen trifft, in denen er bestimmte Nachlassgegenstände bestimmten Erben zuordnet. Diese Verfügungen werden als Teilungsanordnungen bezeichnet. Deren Erfüllung sollte der Erblasser durch Auflagen oder eine Testamentsvollstreckung abzusichern, da sich ansonsten die Erben einvernehmlich über die Teilungsanordnung hinwegsetzen könnten.

Ist der Wert des zugewiesenen Gegenstandes geringer als der Wert des Erbteils, so ist der Restanspruch im Wege der Ausgleichung aus dem übrigen Nachlass zu decken. Ist der Gegenstandswert höher als der Wert des Erbteils, hat der Zuwendungsempfänger den Mehrwert auszugleichen. Die Ausgleichung des Mehrwertes kann der Erblasser jedoch ausschließen, indem er bestimmt, dass keine Ausgleichung erfolgen soll. Was einem Erben mehr zugewendet wird, ist dann als sogenanntes Vorausvermächtnis anzusehen und bei der Auseinandersetzung des Restnachlasses nicht auszugleichen.

Bei der Teilungsanordnung ist zu bedenken, dass z. B. bei Zuteilung von Wertpapierdepots eine starke Abhängigkeit von Kursentwicklungen besteht. Deshalb kann es mitunter sein, dass das Depot im Zeitpunkt des Erbfalls einen erheblich größeren Wert hat als bei der unter Umständen schon viele Jahre zurückliegenden Testamentserrichtung angenommen - oder dass es in Zeiten sinkender Kurse erheblich weniger wert ist. Für diese Fälle kann der Erblasser durch die Anordnung von Ausgleichungszahlungen unter den Erben Vorsorge treffen. An diesem Beispiel zeigt sich, wie wichtig es ist, sein Testament ungefähr alle drei bis fünf Jahre einer  anwaltlichen Kontrolle zu unterziehen.

Kontakt und Terminvereinbarung

Anschrift

Rechtsanwaltskanzlei Kraatz
Bölschestraße 58

12587 Berlin

 

Telefon

+49 30 49905750

 

E-Mail

info@ra-kraatz.de

 

Oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kalender
Atomuhr