Die Anforderungen an ein privates Testament

 

Ein zwingendes Formerfordernis für ein privates Testament ist nach § 2247 BGB, dass es durchgängig, also der gesamte Wortlaut, vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wird. Ungültig ist ein mit Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Testament.

Ort und Datum sind nicht zwingend anzugeben. Zumindest der Zeitpunkt der Niederschrift sollte aber angegeben werden. Dadurch kann, sofern das Testament später geändert wird, geklärt werden, welches der tatsächlich letzte und damit ausschlaggebende Wille war.

Das Testament sollte mit Vor- und Zunahmen unterschrieben werden, um die Urheberschaft des Erblassers zweifelsfrei erkennen zu lassen (§ 2247 Abs. 3 BGB). Ist dies durch eine andere Unterschrift möglich, z. B. „Euer Vater“, reicht auch dies aus.

Die Unterschrift muss am Ende des Textes stehen, damit der gesamte Inhalt durch sie abgedeckt ist. Mehrseitige Testamente sollten am Ende einer jeden Seite unterzeichnet werden.

Streichungen in einem Testament mindern dessen Beweiswert und können Streit darüber auslösen, wann und von wem sie vorgenommen wurden. Sie sollten daher unterbleiben. Der Erblasser sollte jede Änderung stets in einem neuen formgerechten Testament vornehmen und die Abweichung vom Grundtestament deutlich machen, um spätere Auslegungsprobleme zu vermeiden.

Auch Ergänzungen sollten nicht innerhalb eines bereits bestehenden Testaments erfolgen. Dies könnte zu Spekulationen über das Motiv der Änderung und zu Streitigkeiten hierüber Anlass geben. Zu empfehlen ist statt dessen, das alte Testament zu vernichten und durch ein neu verfasstes zu ersetzen.

Eine amtliche Verwahrung des Testaments ist nicht vorgeschrieben. Zu empfehlen ist die Hinterlegung des Testaments beim AG (§§ 2248, 2259 BGB). Damit wird gewährleistet, dass das Testament nicht verloren geht, verfälscht oder unterdrückt wird. Zudem stellt die amtliche Verwahrung sicher, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers auch eröffnet wird.

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