Wenn Sorgenkinder erben

 

Das Behindertentestament

 

Für Eltern behinderter Kinder, arbeitsloser Kinder oder von Kindern, die Sozialhilfe empfangen, ist es in erbrechtlicher Hinsicht problematisch, dass das Vermögen auf diese Kinder übergehen wird. Werden die Sorgenkinder enterbt, erhalten sie jedenfalls den Pflichtteil. Das Sozialamt wird keine Sozialhilfe mehr zahlen und verlangen, dass die Kinder den Pflichtteil oder Erbteil für den eigenen Lebensunterhalt verbrauchen. Die verstorbenen Eltern werden so zum Sozialamt, das hart erarbeitete Vermögen geht verloren.

Das Behindertentestament als Kombination von Vor- und Nacherbschaft mit Testamentsvollstreckung hat in vergleichbaren Fällen mit behinderten Kindern schon Wunder gewirkt und das Vermögen für die Familien gerettet. Dabei wird das behinderte Kind vom Erblasser als Vorerbe auf einen Erbteil eingesetzt, der höher als sein Pflichtteil ist. Ein nicht behindertes Kind oder dessen Abkömmling wird als Nacherbe bestimmt. Zugleich wird für den Vorerben eine Dauertestamentsvollstreckung auf Lebzeiten mit der Maßgabe angeordnet, dass ihm bestimmte Nutzungen zugute kommen. Hierbei wird es sich um Erträgnisse handeln, die die Lebensqualität des Kindes heben und die zum geschützten Schonvermögen nach § 88 II Bundessozialhilfegesetz gehören.

Mit der Anordnung der Nacherbschaft wird erreicht, dass das elterliche Vermögen nicht in den Nachlass des behinderten Kindes fällt. So kann es auch nicht nach § 92 Bundessozialhilfegesetz für die Kosten des Sozialhilfeträgers herangezogen werden. Um die dem Vorerben zustehenden Nutzungen des Erbteils dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, ist die Vorerbschaft einschließlich ihrer Nutzungen der Testamentsvollstreckung zu unterwerfen.

Die Rechtskonstruktion, die dem Behindertentestament zugrund liegt, kann auch bei anderen Sorgenkindern zum Schutz des Familienvermögens eingesetzt werden. Lassen Sie sich hierzu informieren.

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