Die Erbfolge durch Testament

 

Das Vorliegen eines wirksamen Testaments führt zur unmittelbaren Änderung der gesetzlichen Erbfolge und zur Entschärfung der häufig damit verbundenen Ungerechtigkeiten und Gefahren. Es steht in der  Macht des Erblasser, den Übergang seines Vermögens genau zu steuern und gerade diejenigen Personen zu bedenken, denen er sich besondern verpflichtet fühlt.

Eine weitere Möglichkeit, seinem letzten Willen Ausdruck zu verleihen, ist der Erbvertrag. Während das Testament privatschriftlich oder vor einem Notar errichtet werden kann, muss der Erbvertrag in jedem Fall notariell beurkundet werden.

Die Abfassung von Testamenten oder Erbverträgen erfordert stets eine umfangreiche Erfassung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Es empfiehlt sich zudem die rechtliche Prüfung durch einen Fachmann.

Ein Testament kann sowohl als Einzeltestament als auch von Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Hierbei reicht es aus, dass ein Partner das gemeinschaftliche Testament handschriftlich abfasst und unterschreibt, während der andere Partner lediglich mitunterschreibt. Meist setzen sich die Partner gegenseitig als Ersterben sowie die Kinder oder andere nahe Verwandte als Schlusserben nach dem Ableben des zweiten Testierenden ein.

Während ein Einzeltestament vom Testierenden jederzeit geändert werden kann, entfaltet ein gemeinschaftliches Testament beim Ableben eines der Partner in aller Regel eine Bindungswirkung auf den überlebenden Partner. Dieser kann den Eintritt der gemeinschaftlich gewollten Erbfolge nur noch durch Ausschlagung des Erbes ändern. Zu Lebzeiten beider Partner ist eine Änderung nur in engen Grenzen durch notariellen Widerruf möglich.

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