Selbstständig trotz Insolvenz?

Keine Pflicht zur abhängigen Beschäftigung

Die Insolvenzordnung kennt keine Vorschrift, die es einem Insolvenzschuldner untersagt, einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen oder ihn zwingt, ein Angestelltenverhältnis einzugehen.

Unzulässig ist die Selbstständigkeit aber in zwei Fällen: Der Schuldner erwirtschaftet Verluste oder berufsrechtliche Vorschriften untersagen eine selbständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren.

Bei Verlusten darf der Insolvenzverwalter die Selbständigkeit zwar nicht direkt untersagen. Er hat aber die Möglichkeit, sie stark zu erschweren oder zu behindern. So kann er beispielsweise den Schlüssel zum Geschäftslokal beschlagnahmen und so die Ausübung des Gewerbes verhindern. Dies führt dann nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften zum Erlöschen der Gewerbeerlaubnis bzw. -anmeldung. Der Insolvenzverwalter kann dann das Gewerbe formell abmelden.

Auch berufsrechtliche Vorschriften können einer selbständigen Tätigkeit im Insolvenzverfahren entgegenstehen. Insbesondere bei Angehörigen Freier Berufe droht die Entziehung der Zulassung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse.

Der Selbstständige muss durch Zahlungen die Insolvenzgläubiger so stellen, wie wenn er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre. Wie hoch die Zahlungen sein müssen, ist ausgehend von der Höhe der Einnahmen mit dem Insolvenzverwalter abzusprechen. Genaue Festlegungen über die Höhe der abzuführenden Beträge gibt es nicht. Es besteht aber eine Richtlinie des Bundesgerichtshofs, nach der die Gläubiger nicht schlechter gestellt werden dürfen als bei Ausübung einer abhängigen Beschäftigung.

Die o. g. Richtlinie des Bundesgerichtshofs bezweckt den Gläubiger- und nicht dem Schuldnerschutz. Daher besitzt der Insolvenzverwalter das formale Recht, die gesamten Einkünfte aus Selbständigkeit zugunsten der Gläubiger einzuziehen. In dem Fall kann der Schuldner beim Insolvenzgericht die Freigabe der pfändungsfreien Einkünfte beantragen.

 

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